Zugausfall/Verspätung neu

Die Schlichtungsstelle Mobilität ist für den Fernverkehr zuständig. Das neue Fahrgastrechtegesetz (pdf, 52 kB) sieht allerdings zusätzlich einige Besonderheiten im Nahverkehr vor. Wenn Sie sich auch darüber informieren möchten,  finden Sie hier: Besonderheiten im SPNV (pdf, 233 kB)

Gemeinsame Regelungen im Nah- und Fernverkehr

1. Erstattung und Recht auf Fortsetzung der Fahrt

Soweit eine Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten zu erwarten ist, können Sie wählen zwischen:

-  Erstattung des vollen Fahrpreises für den Teil der Fahrt, den Sie nicht zurückgelegt haben; ausnahmsweise kann der gesamte Fahrpreis erstattet werden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen insgesamt sinnlos geworden ist;

-  Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt, den Sie selbst  bestimmen können.

2.  25 oder 50 Prozent Entschädigung

Kommt Ihr Zug verspätet an, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Das Recht auf Beförderung verlieren Sie dabei nicht. Die Höhe der Mindestentschädigung beträgt 25 Prozent des Fahrkartenpreises (einfache Fahrt) bei einer Verspätung ab 60 Minuten. Ab 120 Minuten Verspätung werden 50 Prozent erstattet. Die Verspätung muss am jeweiligen Endbahnhof vorliegen, d.h. am Ende Ihrer Reise.

Neu ist, dass Fahrgäste nun als Alternative zu Reisegutscheinen oder sonstigen angebotenen Entschädigungsleistungen auch eine Auszahlung in bar verlangen können.

Diese Entschädigung können Sie jedoch nur dann geltend machen, wenn Sie nicht bereits eine Fahrpreiserstattung nach Nr. 1 bekommen haben.

Allerdings dürfen Eisenbahnunternehmen Beträge festlegen, unterhalb derer den Fahrgästen keine Entschädigung gezahlt wird, auch nicht in Form von Reisegutscheinen. Diese sogenannte Bagatellgrenze darf aber höchstens vier Euro betragen.

Fahrgäste, die einen ICE-Sprinter benutzt haben, haben schon ab einer Verspätung von 30 Minuten einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ICE-Sprinter-Aufpreises. Zur Erstattung müssen Sie die ICE Sprinter-Aufpreis-Karte im Original oder in Kopie vorlegen.

3. Zeitfahrkarten

Wenn Sie eine Zeitfahrkarte besitzen und im entsprechenden Gültigkeitszeitraum wiederholt von Verspätungen betroffen sind, können Sie eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens verlangen. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an das jeweilige Unternehmen, bzw. an die - die Zeitkarte ausstellende − Stelle.

4. Hilfeleistung

Ab einer Verspätung von mindestens 60 Minuten im Fernverkehr haben Sie Anspruch auf sogenannte „Hilfeleistungen”. Ihnen sind dann Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, soweit sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.

Außerdem muss Ihnen das Eisenbahnverkehrsunternehmen sowohl bei einer Abfahrts- als auch bei einer bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten eine Hotelübernachtung oder eine anderweitige Unterkunft anbieten, soweit wegen der Verspätung eine Übernachtung erforderlich wird. Dabei haben Sie Anspruch auf die Beförderung zwischen Bahnhof und Unterkunft.

Eine Befreiung von diesen Verpflichtungen ist nicht möglich. Soweit Sie keine kostenlose Übernachtung  angeboten bekommen haben, sind Ihnen die hierfür angemessenen Kosten zu erstatten.

Sie sollten in jedem Fall abwarten, ob das Unternehmen für eine Unterkunft sorgt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie darauf achten, sich kostenmindernd zu verhalten.

Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der angemessenen (Telefon)Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Benachrichtigung der Sie erwartenden Personen entstanden sind.

5. Haftungsbefreiung

Der Entschädigungsanspruch steht Ihnen nicht zu, wenn Sie vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung oder den Ausfall informiert wurden. Auch ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Fahrgäste die Fahrt mit einem anderen Verkehrsdienst oder geänderter Streckenführung fortsetzen und ihre tatsächliche Ankunftsverspätung weniger als 60 Minuten beträgt.

Eine Erstattungspflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens besteht dann nicht, wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges auf entweder betriebsfremde nicht vermeidbare Umstände, auf dem Verschulden der Fahrgäste oder auf dem Verhalten Dritter beruhen.

Was Sie tun müssen, um die Erstattungszahlung bzw. die Fahrpreisentschädigung zu bekommen:

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben auf Anfrage der Fahrgäste auf der Fahrkarte im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist. Das erleichtert Ihnen die spätere Durchsetzung des prozentualen Entschädigungsanspruchs.

Auch sollten Sie sich alle notwendigen Auslagen (z. B. für Hotelkosten), die Sie infolge der Verspätung, dem Anschlussversäumnis oder des Ausfalls getätigt haben, schriftlich quittieren lassen.

Die Eisenbahnunternehmen haben eine gemeinsame Stelle, bei der Sie Erstattungsansprüche geltend machen können:

Servicecenter Fahrgastrechte,

60647 Frankfurt

Wer hilft im Streitfall?

Neu ist, dass im Fahrgastrechtegesetz nun erstmals die Möglichkeit der Schlichtung gesetzlich vorgesehen ist. Tritt bei der Reise mit der Bahn ein Problem auf, müssen sich Fahrgäste mit ihrer Beschwerde als erstes an das entsprechende Eisenbahnunternehmen wenden. Wenn eine Antwort ausbleibt oder für Sie unbefriedigend ist, können Sie sich an eine geeignete Schlichtungsstelle wenden.

Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD

Die Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD vermittelt erfolgreich seit Dezember 2004 in Streitfällen zwischen Fahrgästen und Verkehrsunternehmen im Bahn-, Flug-, Bus-  und Schiffverkehr. Sie arbeitet unabhängig, transparent und effizient. Damit erfüllt sie die europäischen Kriterien an Schlichtungsstellen. Im Jahr 2006 erfolgte die offizielle Anerkennung durch die EU Kommission. Sie ist somit eine geeignete Schlichtungsstelle im Sinne des Fahrgastrechtegesetzes.

Schlichtungsstellen für den Nahverkehr finden Sie unter:  http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/relevante-einrichtungen.html

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