Zugausfall - Verspätung
Übernahme von Hotel- und Taxikosten
"Das Verkehrsunternehmen haftet dem Reisenden für den Schaden im nachbezeichneten Umfang, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall oder Verspätung des Zuges oder Versäumnis des Anschlusszuges nicht bis um 24.00 Uhr mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine solche Fortsetzung nicht zumutbar ist. Die Entschädigung umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten. Sofern dies preisgünstiger und zumutbar ist, kann ein anderes Verkehrsmittel auf Kosten des Verkehrsunternehmens benutzt werden. Alternativ kann der Reisende die Ansprüche nach Nr. 9.1.1 geltend machen."
(Beförderungsbedingungen für Personen der DB AG, Punkt 9.1.2)
Da die Deutsche Bahn AG die größte Anbieterin an Eisenbahnleistungen im Bundesgebiet ist, haben wir uns im Folgenden auf die Darstellung der Beförderungsbedingungen der DB AG (pdf, 745 kB), die nur für den Personenfernverkehr gelten, beschränkt. In den farbig hinterlegten Kästchen 'Übernahme von Hotel- und Taxikosten' und 'Gutscheinregelung' finden Sie Auszüge aus den Beförderungsbedingungen der DB AG.
Ausfall - Verspätung - Anschlussversäumung
Verpassen Sie den Anschluss an einen anderen Zug oder an die letzte Verbindung im öffentlichen Nahverkehr oder der Zug fällt gar ganz aus, so können Sie
- auf die Weiterfahrt verzichten und bekommen den Fahrpreis für die Strecke, die Sie nicht gefahren sind, wieder zurück
- auf die Weiterfahrt verzichten und mit dem nächsten geeigneten Zug zum Ausgangsbahnhof zurückfahren, plus den Fahrpreis erstattet bekommen
- die Reise ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, der Sie möglichst mit wenig Zeitverlust zum Ziel bringt.
Wenn Sie aufgrund einer Verspätung oder Ausfall eines Zuges Ihren Anschlusszug oder Ihren Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr verpassen und deshalb Ihr Ziel nicht bis 24:00 Uhr erreichen können, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Taxi- oder Hotelkosten in angemessenem Umfang.
Entschädigung bei Verspätung im Fernverkehr
Bei einer Verspätung von Fernverkehrszügen von mehr als 60 Minuten erhalten Sie eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent des Fahrkartenwertes für die einfache Fahrt. Die Höhe der Entschädigung beträgt mindestens fünf Euro. Die Verspätung muss am jeweiligen Endbahnhof vorliegen, d.h. am Ende Ihrer Reise.
Dagegen hat der Fahrgast bei Verspätung des ICE-Sprinters schon ab einer Verspätung von 30 Minuten einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ICE-Sprinter-Aufpreises. Zur Erstattung muss die ICE Sprinter-Aufpreis-Karte im Original oder in Kopie vorgelegt werden.
Gutscheinregelung
"Bei verspäteter Ankunft von Zügen der Produktklassen ICE, IC/EC oder eines IR von mehr als 60 Minuten in den Bahnhöfen, in denen die Reisenden aus diesen Zügen aussteigen, erhalten sie eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Fahrkartenwertes der vorgelegten Fahrkarte, bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 20 % des halben Fahrkartenwertes; dies gilt auch dann, wenn die Reisenden wegen des Ausfalls eines solchen Zuges diese Aussteigebahnhöfe mehr als 60 Minuten verspätet erreichen. Bei Fahrten mit Umsteigeverbindungen zwischen den in Satz 1 genannten Zügen erhalten Reisende diese Entschädigung auch dann, wenn sie aufgrund der Verspätung oder des Ausfalls solcher Züge mehr als 60 Minuten verspätet den Bahnhof erreichen, in welchem sie aus dem letzten Zug einer solchen Umsteigeverbindung aussteigen oder planmäßig ausgestiegen wären. Die Höhe der Entschädigung beträgt mindestens 5 €. Der Betrag wird kaufmännisch auf einen durch 10 Cent teilbaren Betrag gerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte - bei Rückfahrkarten pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden."
(Beförderungsbedingungen für Personen der DB AG, Punkt 9.1.4)
Anspruchsausschluss
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den Ausfall eines Zuges, eine Zugverspätung oder einen versäumten Anschluss, wenn die Gründe dafür nicht in der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens liegen und die auch bei gebotener Sorfalt nicht hätten verhindert werden können (z.B. spontaner Wintereinbruch). Zudem wird das Unternehmen von der Haftung entbunden, wenn Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumung auf dem Verhalten Dritter beruhen wie Betonblöcke auf den Schienen oder Fälle von Freitod.
Die Ansprüche auf Entschädigung bei Verspätung in Form eines Gutscheins oder Erstattung des ICE Sprinter-Aufpreises können nicht mit dem Anspruch auf Unterkunft oder Taxikosten bei Nichterreichen des Zielortes bis 24:00 Uhr kombiniert werden.
Was Sie tun müssen, um die Erstattungszahlung zu bekommen
Um eine Erstattung zubekommen, müssen Sie sich eine sogenannte Gutscheinkarte besorgen.
Ist diese beim Zugbegleiter verfügbar, wird er sie Ihnen aushändigen. Am Tag der verspäteten Bahnreise und an den zwei nachfolgenden Tagen wird diese Gutscheinkarte auch am ServicePoint im Bahnhof ausgegeben. Diese mit einem Zangen- oder Stempelabdruck versehene Gutscheinkarte müssen Sie ausgefüllt gemeinsam mit Ihrer Fahrkarte (Kopie ist ausreichend) in einem DB Reisezentrum vorlegen. Auch hier gibt es wieder eine Frist. Die Vorlage muss innerhalb eines Monats ab dem Tag der verspäteten Reise erfolgen. Sie erhalten dann einen Gutschein über die Entschädigungssumme.
Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Gutscheinkarte in einem DB-Reisezentrum zu erhalten. Auch hier gilt die Frist von zwei Tagen nach der verspäteten Bahnfahrt. Diese Gutscheinkarte, die keinen Zangen- oder Stempelabdruck aufweist, müssen Sie ausgefüllt zusammen mit der Fahrkarte (Kopie ist ausreichend) innerhalb eines Monats ab dem Tag der verspäteten Reise an den Kundendialog der DB AG senden ( DB Fernverkehr AG, Kundendialog, Postfach 100 613, 96058 Bamberg). Sie erhalten von dort den Gutschein über die Entschädigungssumme.
Den Gutschein können Sie innerhalb eines Jahres beim Kauf einer Fahrkarte oder BahnCard einlösen. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt.
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