Verspätung
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Eine Verspätung ergibt sich immer in Relation zur planmäßigen Abflugzeit. Von einer großen Verspätung spricht die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dann, wenn sich der Abflug um zwei bis vier Stunden - je nach Flugentfernung verspätet. Maßgebend ist hier der Art. 6 der Verordnung i.V.m. Art. 8 und 9.
Eine Verspätung tritt ein, wenn sich der Abflug
- bei Flügen bis 1500 km um zwei Stunden oder mehr verspätet
- bei innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1500 km und bei sonstigen Flügen zwischen 1500 und 3500 km um drei Stunden oder mehr verspätet
- bei Flügen, die nicht unter die ersten beiden Kategorien fallen, um vier Stunden oder mehr verspätet.
Bei einer Verspätung nach diesen Voraussetzung hat der Fluggast Anspruch auf
Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung
- Mahlzeiten und Getränke während der Wartezeit
- Möglichkeit zur Kommunikation in Form von zwei Emails, Telefonaten oder Faxen
- Hotelunterbringung, wenn die zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach dem planmäßigen Abflug erfolgt
- ggf. Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 a)
- Beträgt die Verspätung mindestens 5 Stunden, so kann der Fluggast vom Flug zurücktreten und erhält den Flugpreis für die nicht zurückgelegte Strecke erstattet bzw. kann zum Ausgangsort zurückfliegen und erhält den gesamten Flugpreis erstattet.
Bei Verspätungen von weniger als zwei, drei oder vier Stunden besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Da diese rechtstechnisch keinen Schadensersatz darstellen, ist die Geltendmachung von Verspätungsschäden nach dem Montrealer Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 aber möglich.
Neu: EuGH-Urteil vom 19.11.09
Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7
Der Europäische Gerichtshof stellt mit seinem Urteil die Rechte der Fluggäste, die von großer Verspätung betroffen sind, denjenigen gleich, deren Flüge annulliert wurden, bzw. die aufgrund von überbuchten Flügen nicht befödert wurden. Dies bedeutet:
- Kommen Fluggäste an ihrem Ankunftsort mehr als drei Stunden verspätet an, haben sie Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß EG-VO 261/2004 Art. 7.
- Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft die Verspätung zu verantworten hat. Kann sie nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände der Grund für die Verspätung waren, kann sie sich von der Haftung befreien (vgl. EG-VO Art. 5 Abs. 3). In einem früheren Urteil stellt der EuGH bereits fest, dass sich die Fluggesellschaften im Allgemeinen nicht mit dem Verweis auf einen technischen Defekt von der Haftung befreien können.
- Ermöglicht eine anderweitige Beförderung den Fluggästen ihren Zielflughafen je nach Flugentfernung nicht später als zwei - vier Stunden als ursprünglich geplant zu erreichen, können die Fluggesellschaften die Ausgleichszahlungen um 50 % kürzen (vgl. EG-VO Art. 7, Abs. 2).
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