Verspätung von Reisenden


Rainer Sturm / www.pixelio.de

Die Fluggesellschaft hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung von Reisenden entsteht. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei 4150 Sonderziehungsrechten je Reisenden - umgerechnet rund 4938 Euro. (Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wird. Sie wurde 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführt.)

Im Montrealer Übereinkommen ist der Begriff der Verspätung nicht definiert. Von der Literatur und der Rechtsprechung wird „Verspätung” meist als „nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort” definiert.

Es muss eine Verspätung vorliegen, die bei der Luftbeförderung entstanden ist. Jedoch kann nicht jede Verspätung dem Luftfrachtführer zugerechnet werden, sondern es muss sich um eine Verspätung handeln, die aufgrund der typischen Risiken des Luftverkehrs eingetreten ist.  Dies ist in Abgrenzung von Gefahren vorzunehmen, die einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind.

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