Schlichtungsverfahren
Um ein Schlichtungsverfahren einleiten zu können, müssen neben einer vorhandenen Anspruchsgrundlage einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Wir bearbeiten lediglich Fälle aus dem Fernverkehr, d.h. im Eisenbahnverkehr Fahrten über 50 km bzw. über einer Stunde Dauer (§ 2 Abs. 5 S. 2 Allgemeines Eisenbahn Gesetz). Wenn Sie sich nicht sicher sind, reichen Sie den Fall bei uns ein und wir prüfen die Angelegenheit. In Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg gibt es bereits Einrichtungen, die Sie bei Problemen im Nahverkehr unterstützen.
- Bei Fällen aus dem Flugverkehr sind wir nur zuständig, wenn Sie von einem deutschen Flughafen gestartet bzw. dort gelandet sind oder mit einer deutschen Fluggesellschaft geflogen sind.
- In Streitigkeiten, die Pauschalreisen betreffen, können wir nicht schlichtend tätig werden.
- Bevor wir schlichtend tätig werden können, müssen Sie sich bereits beim jeweiligen Verkehrsunternehmen beschwert haben. Sollten Sie mit der Antwort nicht zufrieden sein, oder erfolgte innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort, können Sie Ihr Anliegen bei uns einreichen.
Falls Sie mehr über das Verfahren wissen möchten, lesen Sie bitte unsere Schlichtungsordnung (pdf, 48 kB).
Wie Sie uns erreichen und welche Unterlagen wir benötigen lesen Sie unter Kontakt Schlichtungsstelle.
Seite weiterempfehlenSeite drucken

