Reisen mit Handicap
Neben den Fahrgastrechten im Allgemeinen werden auch die Rechte von behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität konkretisiert. Denn die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (pdf, 205 KB) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, die durch das nationale Gesetz in ihrer Geltung vorgezogen wird sieht auch mehr Rechte für behinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vor.
Grundsätzlich sollen Regelungen für den diskriminierungsfreien Zugang für die Beförderung dieses Personenkreises gefunden werden. Dies heißt beispielsweise, dass sich kein Eisenbahnverkehrsunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter weigern darf, die Buchung einer Person mit Behinderung oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder eine Fahrkarte auszustellen. Ausnahmen kann es jedoch dann geben, wenn der Beförderung technische Hindernisse entgegen stehen. Die Buchungen und Fahrkarten müssen ohne Aufpreis angeboten werden.
Darüber hinaus gibt es sowohl auf Bahnhöfen und im Zug umfangreiche Hilfeleistungen, wie beispielsweise die Einstieghilfe. Sie sollten diese aber unbedingt 48 Stunden vor Fahrantritt beim Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem Bahnhofsbetreiber, dem Fahrkartenverkäufer oder dem Reiseveranstalter anfordern. Dies ist Voraussetzung für die Hilfeleistungen.
Weiterhin legt der Bahnhof Punkte fest, an denen Menschen mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft melden können und gegebenenfalls Hilfe anfordern können.
Seite weiterempfehlenSeite drucken

