Nichtbeförderung

Nichtbeförderung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Können nicht alle Fluggäste auf dem Flug befördert werden so ist die Fluggesellschaft verplichtet, Freiwillige zu suchen, die auf den Flug verzichten.

Fluggäste, die auf Anfrage freiwillig vom Flug zurücktreten, erhalten

  • eine entsprechende Gegenleistung, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen vereinbart wird und
  • Unterstützung gemäß Artikel 8 - Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung.

Finden sich nicht genügend Freiwillige, so kann das Luftfahrtunternehmen einzelnen Fluggästen die Beförderung verweigern.

Werden Fluggäste gegen ihren Willen nicht befördert, haben sie gemäß Art. 4 der Verodnung i.V.m. Art. 7, 8 und 9 Anspruch auf

Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 der Verordnung

Der Fluggast kann wählen zwischen

  • Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Strecken. Ist der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan sinnlos geworden, so wird auch der Flugpreis für bereits zurückgelegte Strecken erstattet, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort (Abs. 1 a),
  • anderweitiger Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 1 b),
  • anderweitiger Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes (Abs. 1 c).

Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung

  • Mahlzeiten und Getränke während der Wartezeit
  • Möglichkeit zur Kommunikation in Form von zwei Emails, Telefonaten oder Faxen
  • Hotelunterbringung, wenn die anderweitige Beförderung erst am Folgetag stattfindet
  • ggf. Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung

Ausgleich gemäß Art. 7 der Verordnung

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Entfernung des Fluges:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1500 km
  • 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und bei anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km
  • 600 Euro bei Flügen, die nicht unter die ersten beiden Kategorien fallen.

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