Anwendung nationaler Normen (Minderung / Informationspflichten)
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Luftbeförderung ist ein Werkvertrag gemäß §§ 635 ff. BGB, so dass auch das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zum Tragen kommt. Geschuldet ist nicht nur die Beförderung an sich, sondern auch die Beförderung zur vereinbarten Zeit. Bei einer Verspätung entspricht die tatsächliche Abflugzeit nicht der angekündigten. Die sich daraus ergebenden Rechte sind in § 634 BGB genannt. Bei einem Mangel sieht das Werkvertragsrecht u. a. einen Minderungsanspruch vor (§ 638 BGB).
Zudem können sich allgemeine Hinweis- und Informationspflichten aus dem BGB selbst ergeben, vgl. § 241 Absatz 2 BGB. Obwohl keine Haftung oder Sanktionierung normiert ist, kann der Fluggast für einen Schaden, der ihm aus einer Pflichtverletzung entstanden ist, Ersatz nach § 280 BGB verlangen.
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