Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt seit dem 28. Juni 2004 die Ansprüche von Fluggästen bei Verspätung von Reisenden und Gepäck und dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck. Das MÜ gilt für jede internationale Beförderung von Personen durch ein Luftfahrzeug, wenn Abgangs- und Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten liegen. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Japan und Australien.

Ob in Ihrem Fall das Montrealer Übereinkommen anzuwenden ist, richtet sich danach, ob Abgangsort und Bestimmungsort Ihres Fluges in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Ob die jeweiligen Länder das Abkommen unterzeichnet haben, können Sie hier (pdf, 50 kB) einsehen.

Die Verordnung (EG) 889/2002 ratifiziert das Montrealer Übereinkommen auf europäischer Ebene. Der Geltungsbereich wird auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedsstaates ausgeweitet. Somit unterliegen Inlandsflüge innerhalb der Gemeinschaft ebenfalls dem Montrealer Übereinkommen, auch wenn sie das Merkmal der internationalen Beförderung nicht erfüllen.

Das Warschauer Abkommen wird auf unbestimmte Zeit weiter neben dem Montrealer Übereinkommen bestehen, bis alle Vertragsparteien des Ersteren das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet haben.

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