Verspätung, Schaden und Verlust von Reisegepäck
![]() | |
www.photocase.de |
Bei einer Gepäckverspätung, einem Verlust oder einer Beschädigung haftet das Luftfahrtunternehmen bis zu einem Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten (SRZ). 1000 Sonderziehungsrechte entsprechen ungefähr 1160 Euro. (Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wird. Sie wurde 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführt.)
Die Schadensanzeige muss schriftlich erklärt werden. Der in der Praxis oft verwendete PIR (Property Irregularity Report) stellt nach der Rechtsprechung schon eine Schadensanzeige dar.
Achten Sie unbedingt auf eine fristgerechte Schadensanzeige:
- Ein Schaden am Gepäck muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls binnen sieben Tagen dem Luftfrachtführer schriftlich angezeigt werden. Für die Anzeige einer Beschädigung reicht die Aufgabe eines „Property Irregularity Reports” (P.I.R.) am Flughafen.
- Gepäckverspätungen sollten ebenfalls mit Hilfe eines P.I.R.s am Flughafen beim Luftfrachtführer gemeldet werden. Schadensersatzansprüche infolge der Gepäckverspätung müssen zusätzlich dazu innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks beim Luftfrachtführer schriftlich angezeigt werden.
- Bei Kofferverlust sind keine ausdrücklichen Anzeigefristen vorgesehen.
- Sollten während einer Luftbeförderung aber Teile des Kofferinhalts verloren gehen, d.h. sollte ein Teilverlust zu beklagen sein, muss dieser ebenfalls unverzüglich, jedenfalls binnen sieben Tagen beim Luftfrachtführer schriftlich angezeigt werden.
Wird ein Schaden in voller Höhe ersetzt?
Vor Gericht ist es üblich, dass bei Schäden an Sachen nur der Zeitwert ersetzt wird. Dies erfolgt auch bei Schäden am Gepäck. Es gilt der Grundsatz, dass der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten in voller Höhe gewährt werden aber ihn nicht bereichern soll. Aus diesem Grund muss die Differenz zwischen "alt" und "neu" anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Müssen immer Originalquittungen vorgelegt werden?
Zur Frage, ob immer Originalrechnungen vorgelegt werden müssen - was ja in der Regel für Gebrauchsdinge etwas lebensfremd ist- ist zu sagen, dass es grds. auch möglich ist, die Höhe des Schadens gem. § 287 I, II ZPO zu schätzen. „Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kl. nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen ihm erwachsenen Schaden zu erbringen, sei es, dass die Schadensberechnung Ermessenssache ist oder wegen einer hypothetischen Schadensberechnung schwer zu beziffern ist oder die Beweiserhebung über die Schadenshöhe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In all diesen Fällen tritt an die Stelle des Vollbeweises der Schadenshöhe das Ermessen des Gerichts, wobei in Kauf genommen wird, dass die richterliche Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (vgl. bereits BGH, NJW 1964, 589)."
§ 287 I ZPO ist anwendbar auf die Höhe von Schadensersatzansprüchen, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftungstatbeständen beruhen. Erforderlich ist nur, dass der Geschädigte in ausreichendem Maße Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorträgt.
Seite weiterempfehlenSeite drucken


