Schaden oder Verlust von Gepäck
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- Ein Schaden am Gepäck muss unverzüglich nach Entdeckung des Schadens binnen sieben Tagen dem Luftfrachtführer schriftlich angezeigt werden. Für die Anzeige einer Beschädigung reicht die Aufgabe eines „Property Irregularity Reports” (P.I.R.) am Flughafen.
- Gepäckverspätungen müssen schriftlich ebenfalls mit Hilfe eines P.I.R.s am Flughafen beim Luftfrachtführer gemeldet werden. Schadensersatzansprüche infolge der Gepäckverspätung sollten zusätzlich innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks beim Luftfrachtführer schriftlich angezeigt werden.
- Bei Gepäckverlust sind keine ausdrücklichen Anzeigefristen vorgesehen.
- Sollten während einer Luftbeförderung Teile des Kofferinhalts verloren gehen, muss dieses ebenfalls unverzüglich binnen sieben Tagen beim Luftfrachtführer schriftlich angezeigt werden.
- Führen verschiedene Luftfrachtführer die Flugreise durch, können Reisende die Schadensanzeige sowohl bei dem Luftfrachtführer aufgeben, der das Gepäck entgegen genommen hat, als auch bei dem, der das Gepäck wieder ausgehändigt hat.
- Für den Fall einer Verspätung, Zerstörung oder Beschädigung Ihres Reisegepäcks, sollten Sie eine zusätzliche Gepäckversicherung abschließen, falls der Wert Ihres Reisegepäcks samt Inhalt den Betrag von 1100,00 Euro übersteigt, da die Haftungshöchstgrenze für Gepäckschäden oder -verluste auf 1000 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Reisenden begrenzt wurde, was umgerechnet in etwa 1100,00 Euro entspricht. Die Haftungshöchstgrenze von 1000 SZR gilt bei Anwendung des Montrealer Übereinkommens. Gilt das Warschauer Abkommen berechnet sich die Haftungshöchstgrenze nach dem Gewicht Ihres Gepäckstückes. Mehr dazu lesen Sie unter Ihre Rechte.
- Bewahren Sie Belege über Schäden in Folge von verspätetem Reisegepäck auf, um Ihren Schadensersatzanspruch besser durchsetzen zu können.
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