Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung

Anzeigetafel

Foto: www.photocase.de

  • Wenden Sie sich bei Schadensersatzforderungen oder mit Beschwerden  in Fällen von Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung sowohl an das vertragliche als auch an das ausführende Luftfahrtunternehmen, sofern sie sich unterscheiden. Das vertragliche Luftfahrtunternehmen ist durch Name oder Code auf dem Flugschein zu identifizieren.
  • Verlangen Sie in diesen Fällen von der verantwortlichen Fluggesellschaft eine schriftliche Ausfertigung über die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (pdf-Datei, 137 kB).
  • Bewahren Sie Belege der Kosten (Hotel-, Taxi-, Verpflegungskosten), die aufgrund von Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung entstanden sind, auf, um Ihren Schadensersatzanspruch besser durchsetzen zu können.
  • Lassen Sie sich die Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung bescheinigen, wenn möglich mit Angabe eines Grundes. Nicht jede „schlechte” Wetterlage und nicht jeder technische Defekt entlastet die Fluggesellschaften von der Haftung. Falls ein Flug wegen eines technischen Defekts oder schlechter Wetterbedingungen annulliert oder verschoben wird, fordern Sie eine schriftliche Bestätigung unter Angabe des konkreten Sachverhaltes. Dies kann Ihre Rechtsposition verbessern, wenn es um eine mögliche Entlastung der Fluggesellschaften geht.

Seite weiterempfehlenSeite drucken