Fluggastrechte
Schlichtungsstelle Mobilität und Luftfahrt-Bundesamt
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) und die Schlichtungsstelle Mobilität ergänzen sich optimal in ihren Zuständigkeiten und können bei guter Zusammenarbeit Verbrauchern und Verbraucherinnen einen umfassenden Zugang zum Recht gewähren.
Das LBA hat die öffentlich rechtliche Aufsicht über die Flugunternehmen und soll bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aufsichtsrechtlich aktiv werden.
Für zivilrechtliche Fragestellungen aus der vorgenannten Verordnung (Schadensersatzansprüche bei großer Verspätung, Annullierung von Flügen und Nichtbeförderung) und bei Problemen mit Service, Gepäck usw., die unter anderem nach dem Montraler Abkommen geregelt werden, ist die Schlichtungsstelle Mobilität die kompetente Ansprechpartnerin für Fluggäste.
Das Luftbeförderungsrecht ist vielfältig geregelt. Für internationale Beförderungen von Personen, Reisegepäck und Gütern gilt
- das Montrealer Übereinkommen (MÜ) (pdf, 68 kB).
In Staaten, die das MÜ nicht unterzeichnet haben, gilt das Warschauer Abkommen (pdf, 55 kB).
Neben den internationalen Regelungen gelten auch gemeinschaftsrechtliche Regelungen für Fluggastrechte:
- die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (pdf, 110 kB) bei Haftung für Unfälle, Verspätungen von Reisenden und Gepäck sowie Gepäckverlust bzw. -schaden (lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen zum Montrealer Übereinkommen),
- die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (pdf, 132 kB) bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen.
Das deutsche Luftverkehrsgesetz (LuftVG) betrifft direkt den Flugverkehr, spielt aber eine untergeordnete Rolle. Hingegen ist das BGB für Fragen insbesondere im Bereich der Verspätungen von Bedeutung.
Wenn Sie ein Flugticket kaufen, gehen Sie einen Luftbeförderungsvertrag (Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB) ein. Die Regelungen des BGB sind jedoch teilweise durch Spezialregelungen wie z.B. internationale Abkommen, EU Gemeinschaftsrecht und das nationale LuftVG überlagert.
Bedeutsam sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftfahrtunternehmen. Sie unterliegen der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.
Bitte schauen Sie auch auf unsere Seite „Tipps für Ihre Reise”. Unter der Rubrik "Tipps für Ihre Flugreise" finden Sie Nützliches zur Planung der Reise und dem Umgang mit möglichen Problemen.
Downloadbereich
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (pdf, 132 kB)
Montrealer Übereinkommen (pdf, 68 kB)
Seite weiterempfehlenSeite drucken

