Einführung in die Fahrgastrechte

§ 17 EVO

(1) Die Eisenbahn haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
1. außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,
2. Verschulden des Reisenden oder
3. Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

Fahrgastrechte in Deutschland

Wenn Sie eine Bahnfahrkarte kaufen, gehen Sie mit der Bahn einen Bahnbeförderungsvertrag ein, der gemäß §§ 631 ff BGB ein Werkvertrag ist. Grundsätzlich würden sich Regelungen für die Haftung bzgl. Zugausfall und Zugverspätungen also aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Allerdings findet das übliche Haftungssystem des BGB - Gewährleistung, Erstattung bei Schlechtleistung - keine Anwendung. Denn sämtliche Fragen der Haftung für Verspätung, Ausfall von Zügen und auch für Gepäck sind spezialgesetzlich geregelt, genauer gesagt durch die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Fragen der Haftung bei Unfällen sind durch das Haftpflichtgesetz geregelt.

Die Spezialregelungen der EVO begründen einen weitgehenden Haftungsausschluss für Verspätungen und Ausfall von Zügen − dies in der Hauptsache durch § 17 EVO.

Dies gilt auch für die neue Fassung des § 17 EVO . Sie geht auf die Umsetzung einer Reform des internationalen Eisenbahnabkommens (COTIF) zurück. Die Verordnung trat am 01. Juli 2006 in Kraft, als die vorgesehene Mindestanzahl von mehr als zwei Dritteln der Mitgliedstaaten des OTIF das zu Grunde liegende völkervertragliche Protokoll von Vilnius angenommen hat.

§ 17 EVO bestimmt weiterhin, dass der Fahrgast keine Entschädigung für das Ausbleiben der Leistung verlangen kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Reisenden ein Schaden dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tage nicht zumutbar ist. Der Schadensersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz (z.B. entstandene Folgekosten, wie ein verpasster Flug) und ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.B. Mehrfahrtkosten) nach dem BGB sind jedoch weiterhin ausgeschlossen.

Als einen Teil der Beförderungsbedingungen hat die DB AG 2004 die Kundencharta (pdf, 65 kB) geschaffen, die den Fahrgästen  - abweichend von § 17 EVO - bei Verspätungen und Zugausfall eine garantierte Entschädigung zugesteht. Allerdings sind die Regelungen der Kundencharta eine freiwillige Selbstverpflichtung und gelten nur in bestimmten Fernverkehrsproduktklassen der DB AG.

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Fahrgastrechte auf europäischer Ebene

Das Europäische Parlament hat am 25.09.2007 das sog. Dritte Eisenbahnpaket verabschiedet. Es sieht u.a. die Marktöffnung für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste zum 1. Januar 2010 vor, ferner eine deutliche Stärkung der Fahrgastrechte sowie Mindestanforderungen für die Qualifikation und damit die Zertifizierung von Lokführern.

Die neue Fahrgastrechtverordnung wird Ende 2009 in Kraft treten. Sie wird wie vom Europäischen Parlament gefordert, für alle Eisenbahnfahrten und -dienste gelten, und nicht - wie ursprünglich vorgesehen - nur für Fahrgäste im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Verordnung regelt u.a. Entschädigung bei großen Verspätungen, die Haftung der Unternehmen für die Fahrgäste und deren Gepäck, den Transport von behinderten Personen sowie die von den Eisenbahnunternehmen bereitzustellenden Informationen.

Im Falle von Verspätungen hat der Fahrgast Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, und zwar auf 25% des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60  bis 119 Minuten und auf 50% des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 120 Minuten.

Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste über ihre Rechte informieren. Dazu kann sie eine von der Kommission in allen EU-Sprachen erstellte Zusammenfassung der Bestimmungen der Verordnung nutzen. Die Unternehmen müssen Informationen zu den folgenden Themen erbringen:

  • Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrtzeit sowie zum günstigsten Fahrpreis, 
  • Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und Verfügbarkeit von Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug,
  • Zugänglichkeit und Zugangsbedingungen für Fahrgäste, die Fahrräder mitführen,
  • Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen oder Verspätungen von Verkehrsdiensten führen,
  • Verfahren zur Anzeige des Gepäckverlusts sowie Informationen zu Beschwerdeverfahren.

Die Eisenbahnunternehmen müssen nicht diskriminierende Zugangsregeln für den Transport von behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität einführen. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten die Möglichkeit haben, Fahrkarten im Zug ohne Aufschlag zu kaufen.

An Bahnhöfen, die nicht mit Personal ausgestattet sind, müssen die Eisenbahnunternehmen nach besten Kräften dafür wirken, dass behinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Zugang zum Reisen mit der Bahn erhalten.

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