Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Am 17. Februar 2005 trat eine neue Fluggastrechteverordnung in Kraft, die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. In diesem Zusammenhang haben Sie sicherlich schon von den Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro gehört, die einem Fluggast zustehen, wenn ein Flug nicht so stattfindet, wie geplant. Dazu sei gesagt, dass Ausgleichszahlungen nur bei Annullierung und Nichtbeförderung unter bestimmten Bedingungen eine Rolle spielen. Bei Verspätungen besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen!


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Wann ist die Verordnung anzuwenden?

Um einen Anspruch auf Leistungen gemäß der Verordnung erheben zu können, sind folgende Voraussetzungen erforderlich (Artikel 3):

  • Der Fluggast tritt den Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates an oder der Fluggast tritt seinen Flug in einem Drittstaat an, wobei das Ziel ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates ist und das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist .
  • Der Fluggast verfügt über eine bestätigte Buchung und findet sich zu der vertraglich angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor dem veröffentlichten Abflug zur Abfertigung ein oder der Fluggast wurde vom Luftfahrt- oder Reiseunternehmen von einem gebuchten auf einen anderen Flug verlegt und findet sich zu der angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor dem veröffentlichten Abflug zur Abfertigung ein.

Was regelt die Verordnung (EG) 261/2004

Die Verordnung regelt die

  • Nichtbeförderung - d.h. Sie werden trotz bestätigter Buchung und rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig nicht mitgenommen, da der Flieger voll ist;
  • Annullierung - d.h., dass der Flug gestrichen wird und gar nicht stattfindet;
  • Große Verspätung - d.h. der Flug findet statt, aber zu einem späteren Zeitpunkt. Je nach Flugentfernung liegt eine große Verspätung vor, wenn der Flug zwei, drei oder mehr als vier Stunden später startet.

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