Gepäck
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Nationale Beförderung
Für aufgegebenes Gepäck bestimmen die §§ 31ff. der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) die Haftung im Binnenverkehr. Danach haftet die Eisenbahn
- bei Verlust oder Beschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 1278,23 Euro je Gepäckstück,
- für Kraftfahrzeuge bis zu einer Höchstgrenze von 20451,67 Euro,
- für Gegenstände, die im Fahrzeug gelassen werden, bis zur Höhe von 1278,23 Euro je Fahrzeug.
Die Haftung bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks ist in § 33 der EVO geregelt. Die Eisenbahn haftet danach bis zum dreifachen Betrag der Fracht, gemeint ist hier das Beförderungsentgelt für das Gepäckstück, oder nach Wahl des Reisenden bis zum einfachen Betrag der Fracht je Gepäckstück für jede angefangenen 24 Stunden.
Indes besteht eine Haftung bei Handgepäck nur nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes.
Internationale Beförderung
Wenn Ihr Reiseziel in einem anderen Land liegen als der Abfahrtsort, kommt nicht die EVO zur Anwendung, sondern das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Dieses verweist wiederum auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV).
Die Entschädigung bei Verlust von Reisegepäck richtet sich nach Art. 41 CIV. Hier hat der Beförderer
- wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe zu zahlen, die jedoch 80 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder 1200 Rechnungseinheiten je Gepäckstück nicht übersteigt;
- wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Pauschalentschädigung von 20 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder von 300 Rechnungseinheiten je Gepäckstück zu zahlen.
Bei verspäteter Auslieferung des Gepäcks (Art. 43 CIV) hat der Beförderer für je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens aber für 14 Tage, Schadensersatz in folgendem Umfang zu zahlen:
- wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden ist, eine Entschädigung in der Höhe des Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 0,80 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 14 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks;
- wenn der Berechtigte nicht nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Pauschalentschädigung von 0,14 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 2,80 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks.
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