Annullierung

Flugzeug

Foto: Sven Grosse

Eine Annullierung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Maßgebend ist hier der Art. 5 der Verordnung i.V.m. Art. 7, 8 und 9.

Wird ein Flug annulliert, so hat der Fluggast folgende Ansprüche:

Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 der Verordnung

Der Fluggast kann wählen zwischen

  • Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Strecken. Ist der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan sinnlos geworden, so wird auch der Flugpreis für bereits zurückgelegte Strecken erstattet, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort (Abs. 1 a),
  • anderweitiger Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 1 b),
  • anderweitiger Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes (Abs. 1 c).

Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung

  • Mahlzeiten und Getränke während der Wartezeit
  • Möglichkeit zur Kommunikation in Form von zwei Emails, Telefonaten oder Faxen
  • Hotelunterbringung, wenn die anderweitige Beförderung erst am Folgetag stattfindet
  • ggf. Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung

Ausgleich gemäß Art. 7 der Verordnung

Wird der Flug kurzfristig annulliert und keine anderweitige Beförderung innerhalb einer festgesetzten Frist angeboten, so hat der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Deren Höhe berechnet sich aufgrund der Entfernung des Fluges.

  • 250 Euro bei Flügen bis 1500 km
  • 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und bei anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km
  • 600 Euro bei Flügen, die nicht unter die ersten beiden Kategorien fallen.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, wenn die Fluggesellschaft den Nachweis erbringen kann, dass die Annullierung auf Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Hierunter fallen unvorhergesehene Flugsicherheitsmängel (im Unterschied zu "technischen Defekten"), politische Instabilität und bestimmte Wetterbedingungen.

Die Unterstützungsleistungen aus Artikel 8  und 9  sind neben den Ausgleichsleistungen aus Artikel 7 möglich.

 

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