Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
Am 26. Juli 2008 tritt eine neue EU Verordnung in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 leistet einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen am gesellschaftlichen Leben.
Was regelt die Verordnung?
Diese Verordnung formuliert Rechte von behinderten oder mobilitätseingeschränkten Flugreisenden gegenüber Flughafenbetreibern, Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern.
Dabei bezieht sich der Regelungsbereich der Verordnung auf verschiedene Bereiche: Zum einen sollen mobilitätseingeschränkte Menschen vor Diskriminierung geschützt werden, zum anderen soll sichergestellt werden, dass sie umfassende Hilfe erhalten. Daher regelt die Verordnung u.a.
- die Gleichbehandlung (Artikel 3),
- die kostenlose Hilfeleistung auf allen EU-Flughäfen (Artikel 7) und
- die Hilfeleistung an Bord (Art. 10 i.V.m. Anhang II)
Zu den Hilfeleistungen zählen insbesondere die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden und der Ablauf von der Abfertigung bis zum Flugzeug. Wesentlicher Schritt zur Gleichbehandlung ist eine Beförderungspflicht, die − abgesehen von begründeten Ausnahmefällen − dazu führt, dass keinem Fluggast wegen seiner Einschränkung die Buchung bzw. die Beförderung verweigert werden darf. Ausnahmefälle können beispielsweise in der Beschaffenheit des Fluggerätes (z. B. Türbreiten) oder in Sicherheitsbestimmungen begründet sein.
Zudem ist in Artikel 12 der Verordnung eine Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte vorgesehen. Die Einzelheiten der Haftungsregelungen sind hier noch nicht geklärt, da die Verordnung erst kurz in Kraft ist. Unklarheit besteht insbesondere hinsichtlich der im internationalen Luftverkehr geltenden Haftungshöchstgrenzen bei beschädigtem oder verspäteten Gepäck. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei etwa 1100,00 Euro. Erkundigen Sie sich bitte daher immer, ob neben Ihrem Gepäck auch der Rollstuhl oder das Hilfsgerät tatsächlich summenmäßig versichert ist. Im Bahnbereich wird es für Mobilitätshilfen mit Inkrafttreten der VO (EG) 1371/2007 im Dezember 2009 keine Haftungshöchstgrenze geben.
Die Verordnung statuiert damit Pflichten der Fluggesellschaften aber auch der Flughafenbetreiber und Reisebüros.
Was sollten Sie beachten?
Allerdings gibt es auch eine wichtige Voraussetzung, die mobilitätseingeschränkte Fluggäste beachten sollten:
- Der Hilfsbedarf sollte 48 Stunden vorher angemeldet werden. Wichtig: Diese Meldung gilt auch für den Rückflug, wenn der Hin-und Rückflug bei derselben Fluggesellschaft gebucht wurde!
Im Luftverkehr werden international standardisierte Betreuungscodes verwendet. Wenn Sie möchten, können Sie der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro bereits den Ihrer Meinung nach für Sie zutreffenden Betreuungscode im Vorfeld mitteilen.
- WCHR (Wheelchair Ramp) = Fluggast kann kurze Wege gehen und auch Treppen steigen
- WCHS (Wheelchair Steps) = Fluggast kann kurze Wege laufen, aber nicht Treppen steigen
- WCHC (Wheelchair Cabin Seat)= Fluggast kann nicht selbstständig laufen und nicht Treppen steigen
- BLND = Blinder Fluggast
- BLIND-DEAF = Blinder und gehörloser Passagier
- DEAF = gehörloser, hörgeschädigter oder taubstummer Fluggast
- DPNA (Disabled Passenger with intellectual or developmental disability needing assistance) = Fluggast mit geistiger Behinderung oder Beeinträchtigung, der Hilfe benötigt
Im Luftverkehr gilt − anders als Bahnverkehr − nicht ohne weiteres, dass eine kostenlose Begleitperson mitgeführt werden kann. Im Bahnbereich ergibt sich eine solche Option sogar aus gesetzlichen Vorgaben (SGB IX Teil 2). Im Flugbereich ist es bisher auf innerdeutschen Strecken nur von der Kulanz der jeweiligen Fluggesellschaft abhängig. Einen Anspruch auf kostenlose Mitnahme von Begleitpersonen gibt es nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der neuen Verordnung (EG) Nr. 1107/2006.
Die Europäische Kommission hat auf ihrer Internetseite ein sehr informatives Video zur Verfügung gestellt, auf welches wir an dieser Stelle verweisen möchten. mehr...
Wenn es trotz allem zu Beschwerden über die Einhaltung der Verordnung kommt, sollten sich Fluggäste an das Luftfahrtbundesamt (www.lba.de) wenden, denn dieses ist die offizielle Durchsetzungsstelle. Auch die Schlichtungsstelle hilft weiter, indem sie alle Fluggäste umfassend rund um das Thema Mobilitätseinschränkungen informiert. Betroffene können sich telefonisch unter 030/469970-0 (werktags zwischen 9-14 Uhr), per Fax unter 030-469970-10 oder per E-Mail unter schlichtungsstelle@vcd.org an die Schlichtungsstelle Mobilität wenden.
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